Man liest und hört viel solche Fragen. :
Was ist Website Impressum, Impressumspflicht, Impressumsangaben,wann gilt die Impressumspflicht?
Das sind Fragen die früher oder später kommen wenn man je nach bedarf sein eigenen Blog (eigene Persönliche Website.) machen möchte und damit vielleicht Geld verdient.
Impressumspflicht
Die Pflicht zur Angabe des
Impressums auf Websites gibt es vor allem aus Gründen des
Verbraucherschutzes und sie existiert bereits seit 1997, gleichzeitig
soll sie einen fairen Wettbewerb zwischen einzelnen Betreibern
gewährleisten. Seit 2001 wurde die Impressumspflicht erweitert, so dass
Verstöße dagegen mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder mit
Unterlassungstiteln geahndet werden können.
Jedoch unterliegt
nicht jede Website der Impressumspflicht. Solche Anbieter, die sich
ausschließlich aus persönlichen oder familiären Interessen des World
Wide Webs bedienen, können ihre Angebote völlig anonym ins Netz stellen.
Auch wenn diese Seiten mit fremden, kommerziellen Websites verlinkt
sind, lässt sich bei privaten Websites kein geschäftsmäßiges Angebot
herleiten und deshalb entfällt die Pflicht, ein Impressum anzugeben.
Bietet ein Homepagebetreiber jedoch Dienste gegen Entgelt an, ist die
Impressumspflicht auf jeden Fall gegeben. Auch wenn der Betreiber die
Website durch Werbeeinnahmen finanziert und die Seite sonst rein
informativen Charakter hat besteht die Pflicht, ein Impressum anzugeben.
Solche Webmaster, die nicht nur rein private Websites betreiben und auch
nicht geschäftsmäßig tätig sind, d. h. ohne Werbeanzeigen arbeiten,
sind eingeschränkt impressumspflichtig. Somit lässt sich grob folgendes
Fazit festhalten: Anonyme Websites sind nur in Ausnahmefällen
zugelassen. Name und Anschrift sollten immer angegeben werden und bei
geschäftlichen Angeboten sollten E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht
fehlen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und stets
aktualisiert sein.
Die erforderlichen Impressumsangaben
Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV
von Dr. Stephan Ott
Von der Impressumspflicht betroffener Personenkreis
Kurzer
Hinweis zur Rechtslage bis zum 1.3.2007: Aufgrund einer weiten
Auslegung des Begriffs der “Geschäftsmäßigkeit” (alleine das nachhaltige
Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht war
genügend) betraf die Impressumspflicht nach § 6 TDG praktisch jeden
Webmaster. Ausführlich zur alten Rechtslage siehe den Beitrag: “Von der
Impressumspflicht nach § 6 TDG betroffener Personenkreis”)
1. Fallgruppe: keine Impressumspflicht
Wie
sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine
Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World
Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dient.
Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt
hierzu: “Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private
Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation
hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in
Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch
den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen
Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen
Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt,
dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können.
Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder
die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber
die Kommunikation unterbliebe.”
Webseiten werden hier nicht
ausdrücklich angeführt. Diese richten sich in der Regel an die
Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch
auffindbar sind. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein
Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme
nach meiner Ansicht nur dann, wenn:
Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein
berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers
nicht existiert, betroffen sind (schon Schilderungen, die negative
Erfahrungen mit Unternehmen berichten, könnten schädlich sein; diese
könnten ggf. Interesse an der Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer
Sicht unberechtigter Kritik vorgehen wollen)
evtl., wenn der
Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer
robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen
Bereich entstammt.
Blogs werden in den allerwenigsten Fällen erfasst sein und dürfen daher nicht anonym betrieben werden!
2. Fallgruppe: Impressumspflicht nach § 5 TMG
In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.
Diensteanbieter ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle
Betreiber von Webseiten.
Die Gesetzesbegründung sagt dazu: Das
Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung
voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer
Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein
privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst
nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende
Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den
Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Unter der alten
Rechtslage zum TDG noch umstritten, steht damit unter dem TMG fest, dass
alleine die Verlinkung fremder kommerzieller Webseiten nicht bereits
das eigene Angebot geschäftsmäßig werden lässt.
Wie bisher auch
schon, werden Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen
finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), unter den
Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der
Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden
soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
Die Formulierung “Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt
verfügbar sind” zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein
Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke
verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten
ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen
kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen,
fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen
Abgrenzungsfragen führen.
3. Fallgruppe: Eingeschränkte Impressumspflicht, § 55 I RStV
Gem.
§ 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die
nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name
und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Fallgruppe
betrifft damit Webmaster, die von den beiden vorangegangen Fallgruppen
nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende
Webseiten betreiben, aber auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, also
auch keine Werbeanzeigen schalten. Damit kann als Fazit festgehalten
werden: Die Gesetzesänderung lässt anonyme Webseiten nur in
Ausnahmefällen zu. Zumindest Name und Anschrift muss praktisch jeder
angeben. Bei den geschäftsmäßigen Angeboten kommt E-Mail-Adresse und
Telefonnummer hinzu. Zu den erforderlichen Angaben aber gleich noch im
Detail.
4. Fallgruppe: Erweiterte Impressumspflicht, § 55 II RStV
Anbieter
mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die
Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit
Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Was ein
journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das
Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als
Angebote, “die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als
elektronische Presse beschrieben werden”. In der Literatur wird unter
einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig
gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche,
graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der
Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu
dienen bestimmt ist.
Von Sinn und Zweck her spricht einiges für
ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich
um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant
ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer
Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein
Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne
Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.
Hinweis für Blog-Betreiber
Vollends
verwirrend stellt sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen
Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird
über deren Verortung in den Neuregelungen bereits seit längerem
kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier nur die wenig
befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter
Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren
Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig
werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein
Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges
Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell
gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit
Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen
zumindest Name und Anschrift nennen. Schwierige Abgrenzungsfragen sind
mit der Neuregelung vorprogrammiert. Rechtssicherheit wird so durch den
Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber
mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe
einer E-Mail-Adresse zu verzichten.
Die erforderlichen Angaben
§ 5 TMG (Gesetzeswortlaut im Folgenden immer kursiv geschrieben)
Der
Gesetzeswortlaut kann auch im Zusammenhang unter der entsprechenden
Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen Angaben
etwas näher konkretisiert werden.
1. den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-
oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname
Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht
Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I
GG, 109 III 3 2 WRV).
Die Angabe einer Geschäftsanschrift durch
eine Privatperson bzw. die Angabe einer Privatadresse eines
kommerziellen Anbieters genügt nicht (so auch Lorenz, Die
Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 156 f. m.w.N.)
Eine
Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe eines eigenen Pseudonyms besteht
nicht (anders Ernst GRUR 2003, 759). Umgekehrt ersetzt die Angabe eines
Pseudonyms nicht die Angabe des echten Namens.
Ist ein
Diensteanbieter noch minderjährig, so ist die Angabe seiner
Vertretungsberechtigten (also in der Regel der Eltern) nicht
erforderlich. Diesbzgl. dürfte eine gesetzliche Lücke bestehen, die
nicht im Wege der Analogie geschlossen werden kann. Das Analogieverbot
des Art. 103 II GG betrifft auch Ordnungswidrigkeiten.
Die
Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des
TDG als nicht genügt angesehen (Schneider, Harald, Anwaltliche
Webangebote – Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR
2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht
bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); mit dem TMG wurde verdeutlicht, dass
es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift
i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln muss.
Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung
anzugeben (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)
Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich
Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur
für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die
mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft
damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts
“Vertretungsberechtigte” sind nicht schon solche Personen, die “für den
Inhalt verantwortlich” sind, es muss sich bei juristischen Personen aber
nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung
eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG
München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01 (a.A. Lorenz, Die
Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 147 ff. m.w.N.)
Der Umfang der Vertretungsmacht muss nicht angegeben werden (a.A. Roßnagel/Brönneke, § 6 TDG Rdn 50).
Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der
Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den
gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil
der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des
LG Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist,
dass die Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden
müssen, die Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann,
CR 2003, 140), dazu unten mehr.
Ob bei der Angabe der
Rechtsform genügt, diese abgekürzt anzugeben (also z.B. GmbH) , oder ob
sie ausgeschrieben werden muss (z.B. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), ist richterlich noch nicht geklärt (Die gekürzte Form für
nicht ausreichend hält Lorenz, K&R 2008, 340, 343)
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post.
Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.
Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine
Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das OLG Köln
(Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03) bejahte eine derartige Pflicht,
das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie.
Schließlich erreichte die Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH
vorlegte (Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04). Nach dessen
Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C – 298/07) ist die
Angabe einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der
E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter unmittelbarer und effizienter
Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss aber nicht das
Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im konkreten
Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!)
Siehe dazu auch ausführlicher meine erste Einschätzung zum Urteil! Wer
sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten
Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf
Eingaben in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine
Telefonnummer angeben!
Entschiedet sich ein Webmaster als
zweiten Kommunikationsweg für die Angabe einer Telefonnummer dann gilt
es folgendes zu beachten: Die Angabe einer ausländischen Telefonnummer
genügt nicht.
Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer
angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10). Ein Fax könnte
auch ein zweiter Kommunikationsweg i.S.d. Rechtsprechung des EuGH sein.
3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf
Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut
zunächst nicht erforderlich; dem Nutzer soll aber eine einfache
Kontaktaufnahme ermöglicht werden (auch der Wortlaut spricht von
Angaben, so dass alleine die Nennung der Behörde nicht genügt), dies
kann z.B. durch einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde geschehen.
Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§
34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1
bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO)
Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I
VAG). Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese,
wenn sie über das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach
Landesrecht zuständige Behörde angeben müssen!
Bei
Patentanwälten ist die Patentanwaltskammer anzugeben (§ 69 II Nr.4
PatAnwO); bei Steuerberatern die zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 II
Nr.4 StBerG).
4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters,
Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die
Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
Auch bei im Ausland registrierten Telemedienanbietern, die im Inland
ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot; diese
müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das
ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei
dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe
LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02
Die
Aufzählung der Register ist abschließend, auch europarechtliche Vorgaben
erfordern keine Angabe des Gewerberegisters und der Handwerksrolle
(Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 187 ff. m.w.N.)
Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben (gem. § 125 I, II
Nr. 1 FGG, 55 BGB, 160 b I 1 FGG, 10 II GenG die Amtsgerichte)
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
Der Begriff des Berufs ist identisch mit der Definition in Art. 1 lit. d Diplom-RL und Art. 1 lit. f Berufs-RL.
Betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit
gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden
Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen
berufsrechtlichen Informationen (BRAO, BRAGO,BORA, FAO) in ihrem Angebot
zusammengestellt
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
Anzugeben ist
die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie
besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.
Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
§ 55 I RStV (der Gesetzeswortlaut kann hier aufgerufen werden)
Soweit
ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch
keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende
Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben),
hat er anzugeben:
Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
§ 55 II RStV (der Gesetzeswortlaut kann hier aufgerufen werden)
Anbieter
mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die oben
dargestellten Angaben nach § 5 TMG zu machen und einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt
werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Art der Anbringung
Besteht
nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines
Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich
hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre
Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.). Dies gilt
sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV
Unmittelbare Erreichbarkeit
An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein
Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene
Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der
Gesetzesbegründung schaden.
Als Anhaltspunkt für die Auslegung
des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die Verhaltensregeln für den
lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für
Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen – rechtlich
allerdings nicht verbindlichen Regelungen – sollen Dienste so beschaffen
sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des
Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den
Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer
soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die
Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).
Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
– Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die
Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung
ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite
mit Informationen führen;
– Es wird eine Seite mit den
Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus
durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und
wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
Es wird eine Seite
mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus
verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss;
In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von
jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser
Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer
Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die
Startseite aufsuchen.
Nicht genügend ist es, wenn der Link in
Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von
Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara,
“Impressumspflicht” im Internet – eine kritische Analyse der neueren
Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111,
114; Woitke, Thomas, Das “Wie” der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG,
NJW 2003, 871, 873)
Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner
Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt
sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das
Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu
verklinken.
Ständige Verfügbarkeit
Ständige Verfügbarkeit
setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den
Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst,
Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR
2004, 8, 12)
Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht
vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde
Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für
Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8,
12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen
erforderlich
Die vorherige Installation eines Plugins darf zum
Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das “Wie” der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die
Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt
den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum
Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
Die
Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der
Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen
nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat
Reader).
Leichte Erkennbarkeit
Es ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.
Die nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV erforderlichen Angaben unter der Rubrik
AGB aufzuführen, genügt nicht (Woitke, Thomas, Das “Wie” der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein
gesonderter Menüpunkt erforderlich
Wie der Link zu bezeichnen
ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist im TMG oder im
RStV nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend
verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote – Die
Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das
Gesetz selbst spricht nur von “Informationen”.
Bei der
Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer
als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen wird.
Als genügend anzusehen sein sollten damit die Bezeichnungen
“Anbieterkennzeichnung”, “Impressum” oder “Kontakt” (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8,
13; a.A. Woitke, Thomas, Das “Wie” der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6
TDG, NJW 2003, 871, 872, der “Kontakt”, “Über uns”, “Das Unternehmen”,
“Anbieterkennzeichnung” oder selbst “Informationen gem. § 6
Teledienstegesetz” als nicht ausreichend erachtet; er schlägt die
Bezeichnung “Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz”
vor; “Kontakt” nicht ausreichend auch Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759, 760)
Als nicht genügend haben es LG und OLG
Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit “Backstage”
beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene
bekannte Wort, deute nicht auf für eine Kontaktaufnahme notwendige
Informationen hin.
Ob eine Anbieterkennzeichnung bereits dann
nicht mehr leicht erkennbar ist, wenn ein Besucher der Seite zunächst
über den Bildschirm scrollen muss, ist noch nicht abschließend geklärt
(Notwendigkeit des Scrollens nicht schädlich: Ott, Stephan, Anmerkung
zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, MMR 2004,
322 f.; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom
20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die
Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu
diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Seite platziert sind und
erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt
wird. Dafür, dass diese Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes:
Wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint,
ist von vielfältigen Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die
unterschiedliche Auflösung der angezeigten Webseite je nach vorhandener
Hardwareausstattung und die unterschiedlichen
Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der Fenster- und
der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich integrierte
Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur
Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine
Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens
am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze
Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein
wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit
durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit
das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach
Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge
springen. Nur dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig
versteckt werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren. Mehrere
Gerichte haben dies allerdings bereits anders gesehen und verlangt, dass
die Informationen nicht derart platziert werden dürfen, dass ein
vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu
können
Rechtsfolgen bei keinem oder unvollständigem Impressum
Überblick:
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000
EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
Die nach § 3
UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen
(Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände) können einen
Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die
Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt,
die dem Schutz der Verbraucher dient.
Es drohen kostenpflichtige
Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren rechtliche
Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht
zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns
führen muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr
uneinheitlich!).
Begründet ein Verstoß gegen § 5 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß?
Ein
Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie
das TMG verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des UWG.
Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen
auszulegen. Nur wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich
gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
dient, indiziert die Verletzung einer solchen wertbezogenen Norm
grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Es ist also zu
differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich
einen Verstoß begründet, und nicht wertbezogenen Normen, bei denen
weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten müssen.
§ 5
TMG (früher § 6 TDG) ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom
03.09.2002, Az 4 U 90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O
512/00; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg,
Dirk, Das Fehlen von in § 6 TDG aufgeführten Informationen auf
Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG, WRP 2002, 782, 785; Klute,
Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W
80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH, Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; OLG
Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg, MMR 2003, 105; LG
Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf,
Urteil vom 7.11.2002, Az. 34 O 172/02; Kaestner, Jan / Tews, Nicole, Die
Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002,
1011) In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen
Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift
dar. Sie soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers
sicherstellen, beruht jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch
bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs.
Es bedarf somit über
den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung weiterer
Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu gelangen.
Ein Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber
den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn
erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der
Pflichtangaben ist eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von
Verträgen, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie
Zweifel an der Seriosität des Unternehmens bekommen oder die bequeme
Kontaktmöglichkeit per E-Mail nicht besteht (LG Berlin, Urteil vom
01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die Wettbewerbslage zu
beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist, weil die
unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen würden,
wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002,
Az. 4 U 90/02).
Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu
differenzieren, ob auf der Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt
werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn dies der
Fall ist, z.B. ein Online-Kauf stattfinden soll. Ein Vorteil des
Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden Reklamationen nur
schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die Anschrift nicht
bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben (Name
des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen
können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website
(Marken, Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst,
Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die
Website hingegen nur Werbezwecken, liegt in der Regel kein Vorteil durch
fehlende Pflichtangaben vor.
Ein Verstoß scheidet jedenfalls
immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage
zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit die Identität des
Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt werden kann, ist
dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der
Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann, CR 2003, 140, 141). Ob
allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz der
Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere
Schwierigkeiten die Identität eines Domain Inhabers festzustellen zu
können, so beispielsweise für die Top Level Domain „de” über eine
Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC, ist
noch nicht abschließend geklärt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom
19.09.2001, Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg,
Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).
In
subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich der Wettbewerber
bewusst und planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um
sich den Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung stellt
hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock, Barbara,
“Impressumspflicht” im Internet – eine kritische Analyse der neueren
Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111,
116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des
Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur
versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind ausgenommen.
Die
Generalklausel des § 1 UWG wurde durch die gesetzliche Konkretisierung
von Fallbeispielen abgelöst. § 4 Nr. 11 UWG erfasst die sog. Fälle des
“Vorsprungs durch Rechtsbruch”.
Die Bagatellschwelle nach § 3 UWG:
Rechtslage bis Dezember 2007:
Die
Bagatellklausel als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll
eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche verhindern.
Die unlautere Handlung muss danach geeignet
sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber, der Verbraucher
oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Einige Hinweise zur Feststellung der Erheblichkeit im
Einzelfall:
Es sollen nur wirkliche Bagatellfälle ausgeschlossen werden.
Es spielt eine Rolle, ob ein systematischer Rechtsverstoß vorliegt oder ob es sich quasi nur um einen “Ausrutscher” handelt.
Zu berücksichtigen sind die Intensität und die Dauer des Verstoßes
(eine Handlung ist aber nicht schon deshalb nicht erheblich, weil sie
nur einmal oder für kurze Zeit vorgenommen wurde).
Die
Wiederholungsgefahr ist kein Kriterium für die Erheblichkeit (Schluss
aus § 8 UWG), ebenso nicht die Nachahmungsgefahr, weil der unlauter
Handelnde sich das Verhalten Dritter nicht zuzurechnen lassen braucht
(str.)
Aufschlussreich für die Auslegung auch die Begründung zum
RegE-UWG (BT-DR 15/1487, S. 17): “Die Formulierung „zum Nachteil“ soll
zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer
selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die
Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer
Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht
unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das
Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise
sein muss. Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere
Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden.
Vielmehr soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen
werden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch
anzusetzen.”
Die Rechtsprechung war mit Blick auf die
Impressumspflicht zunächst wenig ergiebig. Das LG Bielefeld (Beschluss
vom 20.12.2005, Az. 10 O 141/05) hält die Bagatellschwelle bei reinen
Informationsseiten ohne Bestellmöglichkeit für nicht überschritten.
Differenziert sieht das OLG Koblenz (Urteil vom 25.4.2006, Az. 4 U
1587/05) die Frage: Die Nichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist
ein unerheblicher Wettbewerbsverstoß, bei anderen Angaben wie Name oder
Anschrift dürfte dies aber anders zu beurteilen sein. Das OLG Hamburg
hat die Erheblichkeit bei einem Anbieter verneint, der lediglich die
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber
ein vollständiges Impressum vorhielt und damit nicht in die “Anonymität
des Internets” geflüchtet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 – Az.
3 W 64/07).
Rechtslage zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008
Die
geschilderte Rechtsprechung war seit dem 12.12.2007 überholt und zwar
wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
(UGP-Richtlinie). Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als
wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das
Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht.
Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift
gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über
bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist
damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG
entspricht.
Das OLG Hamm hat dementsprechend mit Beschluss vom
13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3
UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in deutsches Recht
umgesetzt worden ist, und die Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum
Handelsregister und der Registernummer angenommen.
Rechtslage seit Januar 2009
Zur
Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken
(UGP-Richtlinie) ist am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGÄndG) in Kraft getreten. § 5
a UWG regelt nunmehr einen Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Es
ist damit wettbewerbswidrig, einem Verbraucher wesentliche
Informationen vorzuenthalten. Nach Abs. 2 handelt unlauter, wer die
Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch
beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach
Abs. 4 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur
Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle
Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten
werden dürfen. Darunter fallen nun auch die nach der
E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden
Angaben. Da eine Bagatellklausel hier nicht vorgesehen ist, macht dies
jede noch so “unbedeutende” vergessene Information im Impressum zu einem
Wettbewerbsverstoß!!!
Quelle:linksandlaw.info
Fazit:Besser eine minimale Impressumsangabe machen als gar keine.
oder
1. Fallgruppe: keine Impressumspflicht
Wie
sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine
Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World
Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dient.
Es gibt genug Online Impressum Generatoren
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